Satzung der JG - Eickenrode

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung der Junggesellschaft Eickenrode

 

 

Paragraph 1: Name und Sitz

(1) Der Verein traegt den Namen: Junggesellschaft Eickenrode
(2) Sitz ist selbstredend die Ortschaft Eickenrode
(3) Der Verein ist nicht als rechtsfaehiger Verein in das Vereinsregister eingetragen.

 


Paragraph 2: Zweck und Aufgaben

(1) Einfuehrung der Mitglieder in die dem Gemeinwohl gewidmete Aufgabe der Junggesellschaft.
(2) Pflege und Foerderung des Gemeinschaftslebens unter den Mitgliedern.
(3) Die Taetigkeit der Junggesellschaft ist nicht auf einen Wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb gerichtet.
(4) Die Junggesellschaft ist politisch und konfessionell unabhaengig.
(5) Es ist ein Nicht-Schlagender und Nicht-Farbentragender Verein.

 


Paragraph 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied in der Junggesellschaft Eickenrode kann jeder Nicht-Verheiratete Anwohner Eickenrodes ab einem
     Alter von 14 Jahren werden.
(2) Im Jahr vor der Aufnahme ist man zum uniformierten Mitmarschieren am Schuetzenfestumzug berechtigt.
(3) Nach der Aufnahmeprozedur ist ein Mitmarschieren am Schuetzenfestumzug erwuenscht.
(4) Bei enger Bindung zum Verein und nach Ruecksprache mit den Hauptleuten kann hier jedoch auch eine
      Ausnahmeregelung im Einzelfall erfolgen.
(5) Im Folgejahr im Rahmen des Eiersammelns haben die maennlichen Junggesellen eine Aufnahmepruefung
      zu 
durchlaufen.
(6) Weibliche Junggesellen werden im Anschluss an die jaehrliche Jahreshauptversammlung aufgenommen.
(7) Die Aufnahmemodalitaeten sind umfassend im Anhang dargelegt.
(8) Eine Ehrenmitgliedschaft ist nicht vorgesehen.

 


Paragraph 4: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mit einer Heirat endet die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds.
(2) ueber einen Ausschluss entscheidet auf Antrag der Hauptleute die Jahreshauptversammlung.

 


Paragraph 5: Beitraege

(1) Prinzipiell besteht kein geregelter Beitrag
(2) Unkosten werden durch Spenden und kollektives Zusammenlegen gedeckt.
(3) Eine Koenigspraemie wird von jedem Mitglied erhoben.

 


Paragraph 6: Jahreshauptversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jaehrlich einmal zusammen.
(2) Ausserordentliche Versammlungen werden von den Hauptleuten einberufen.
(3) Sie fasst ihre Beschluesse mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat
      eine Stimme, die nicht uebertragbar ist. Beschluesse der Mitgliederversammlung ueber Satzungsaenderungen
       beduerfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(4) Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
          a. Berichte ueber aktuelle Vorkommnisse
          b. Vorbereitung des Schuetzenfestes
          c. Gegebenenfalls Wahl von Hauptleuten
          
d. Aufnahme der weiblichen Junggesellen
(5) Unabhaengig Beschlussfaehig ist die Jahreshauptversammlung von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Versammlung ist ortsueblich bekannt zu machen.

 


Paragraph 7: Hauptleute

(1) Die Hauptleute bestehen aus dem Hauptmann und dem Adjutanten.
(2) Sie werden auf der Jahreshauptversammlung gewaehlt.
(3) Die Hauptleute verwalten die Junggesellenkasse.
(4) Sie leiten die Versammlungen und Aufnahmen.
(5) Zu den detaillierten Aufgaben waehrend des Schuetzenfestes siehe Anhang.
(6) Die Amtszeit endet mit Neuwahlen.
(7) Hauptmann und Adjutant kann jedes aufgenommene Mitglied werden.

 

 

Paragraph 8: Haftung

(1) Die Hauptleute haften fuer keinen Unfall und fuer keine Unfallfolgen.
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Junggesellschaft geschieht auf eigene Gefahr.

 

 

Paragraph 9: Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde in der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.11.2002 beschlossen.
(2) Sie tritt am selben Tag in Kraft.

 

 

                 Hauptmann                                                 Adjutant
             (Markus Meyer)                                      (Bastian Dobrick)

 

 

Eickenrode, 29.11.2002

 

 

Uniform der Jungs:                   schwarze Schuhe                              

                                                        schwarze Struempfe
                                                        schwarze lange Hose
                                                        schwarze Krawatte
                                                        weisses langes Oberhemd
                                                        
"Gewehr" mit Blumengesteck

 

Uniform der Madel:                  schwarze Schuhe
                                                        schwarzer Rock
                                                        weisse Bluse

 

Aufnahme der Jungen:

Die jungen Maenner muessen am Eiersammeln teilnehmen. Am Abend nach einer ordentlichen Staerkung wird dann der Raum abgedunkelt, die Aufzunehmenden stehen dabei nacheinander auf einem Tisch. Musikalisch untermalt wird die Szenerie vom "man with a harmonica" aus dem Film "Spiel mir das Lied vom Tod". Der Adjutant bringt die Getraenke auf einem Tablett. Der Hauptmann prostet dem Aufzunehmenden mit "Prost Junggeselle" zu. Dieser antwortet mit "Prost Junggesellschaft". Hauptmann, Adjutant und Aufzunehmender trinken dasselbe. Zu trinken sind insgesamt vier Schnapsglaeser: ein Klarer, ein Ratzeputz, ein Kuemmerling und ein Sangrita mit Tabascos. Es folgt ein halber Liter Bier, den der Aufzunehmende allein "auf Ex" zu trinken hat. abschliessend ist eine Zigarre soweit aufzurauchen, bis die Hauptleute ihr O.k. erteilen. Die Hauptleute haben ebenfalls eine Zigarre zu rauchen.

 

 

 

Aufnahme der Madel:

Auf der Jahreshauptversammlung der Junggesellschaft werden ab dem Jahr 2003 die Madel aufgenommen. Ohne Aufnahme bleibt den Madel das Recht Kienig zu werden versagt. Aufgenommene Madel sind gleichberechtigte Schuetzen. Ein Mitmarschieren beim Eiersammeln der Junggesellschaft ist grundsaetzlich erlaubt. Des weiteren koennen nun auch Frauen als Scheiben- und Fahnentraeger fungieren. Die Fahnentraeger haben am Sonntag die jeweilige Uniform der Junggesellen zu tragen. Fuer die Frauen wird ausserdem ein Marschierenueben eingefuehrt, welches am Montag vor Schuetzenfest stattfindet. Alle nicht aufgenommenen Madel sind natuerlich auch weiterhin willkommen, haben aber nicht die Rechte der Aufgenommenen. Bei der Aufnahme bekommen die Madel ein Ei auf einen Essloeffel, welcher waehrend der Aufnahme in einer Hand gehalten wird. Mit der anderen Hand muss die Aufzunehmende eine Scheibe Toast in 100 Sekunden verspeisen. Anschliessend wird ein 0,1l Glas Sekt auf Ex geleert, 2 verschiedene Sorten Schluck verabreicht und 0,2l Wein eingeschenkt, welcher ebenfalls auf Ex zu trinken ist. Faellt das Ei vom Essloeffel beginnt die Prozedur von vorn. Danach kann der Essloeffel abgelegt werden. Eine Zigarette ist aufzurauchen und waehrenddessen eine Flasche Bier ohne Flaschenoeffner zu oeffnen. Ist auch dies vollbracht, gilt das Madel als aufgenommen in die Junggesellschaft.